Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ab dem Zeitpunkt müssen Unternehmen ihre digitalen Angebote barrierefrei anbieten.
Für welche Unternehmen das gilt, was Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 (Level AA) eigentlich bedeutet und was man konkret machen muss, um bspw. seine TYPO3 Website barrierefrei zu gestalten, erklären wir euch in unserem Blog-Artikel.
Eine Checkliste mit den wichtigsten Maßnahmen um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu erfüllen gibt es hier:
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Ziel des BFSG ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen, indem Barrierefreiheit in zentralen Bereichen verbindlich vorgeschrieben wird.
Auch Google fördert barrierefreie Inhalte indirekt, da sie zur Verbesserung der Nutzererfahrung beitragen und somit positive Auswirkungen auf das Ranking haben können.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Datum müssen Unternehmen die Anforderungen des Gesetzes umsetzen und Barrierefreiheit in den Websites oder App ermöglichen.
Gibt es auch Übergangsfristen? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sieht Übergangsfristen vor, um Unternehmen Zeit für die Umsetzung der Anforderungen zu geben. Die Details der Übergangsregelungen hängen von den jeweiligen Branchen und Dienstleistungen ab.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz über 2 Millionen Euro, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die unter die hier genannten Kategorien fallen:
Grundsätzlich empfehlen wir, dass alle Unternehmen Barrierefreiheit in ihren digitalen Kommunikationskanälen umsetzen, um ihre Leistungen für alle Menschen gleichermaßen zugänglich zu machen. Auch Google fördert barrierefreie Inhalte indirekt, da sie zur Verbesserung der Nutzererfahrung beitragen und somit positive Auswirkungen auf das Ranking haben können.
Das BFSG gilt nicht für alle Unternehmen.
Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen, sind von den Verpflichtungen weitgehend ausgenommen:
Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von unter 10 Millionen Euro können von bestimmten Anforderungen des Gesetzes ausgenommen werden, sofern sie belegen können, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsvorgaben eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Zusätzlich können Unternehmen von einzelnen Anforderungen befreit werden, wenn:
Dienstleistungen oder Produkte, die ausschließlich für interne Nutzung oder einen sehr eingeschränkten Nutzerkreis bestimmt sind, fallen nicht unter die Regelungen.
Empfohlen wird eine Barrierefreiheit nach WCAG 2.1, Level AA. Das entspricht in etwa einer BITV 2.0 konformen Website, die folgende, konkrete Maßnahmen beinhaltet.
Alle nicht-textlichen Inhalte (z. B. Bilder, Grafiken) müssen einen beschreibenden Alternativtexte enthalten, so genannte ALT-Texte. Alt-Texte sind aber auch ein SEO Ranking-Kriterium und sollten grundsätzlich gesetzt sein.
Der Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund muss mindestens 4,5:1 betragen (3:1 für große Texte).
Inhalte müssen sich auf mindestens 200 % vergrößern lassen, ohne dass Informationen verloren gehen oder die Funktionalität beeinträchtigt wird.
Videos müssen mit Untertiteln versehen sein. Bei rein visuellen Inhalten sind Audiobeschreibungen erforderlich.
Alle Funktionen müssen ohne Maus bedienbar sein (nur mit der Tastatur). Dazu zählen auch logische Reihenfolgen im Hinblick auf Navigation, Menüführung aber auch versteckte Inhalte erreichbar machen (bspw. in einem Slider).
Elemente (z. B. Buttons, Links) müssen beim Navigieren hervorgehoben werden.
Eine konsistente Navigation und Orientierungshilfen (z. B. Breadcrumbs, Sprunglinks) sind erforderlich. Auch empfiehlt sich eine ganzheitliche Sitemap über den Footer anzubieten.
Falls Interaktionen zeitlich begrenzt sind, muss es möglich sein, diese zu deaktivieren, zu verlängern oder anzupassen.
Inhalte sollten in einfacher Sprache bereitgestellt werden. Das betrifft jedoch nicht die gesamte Website, sondern vor allem einzelne, besonders wichtige Bereiche.
Funktionen und Bedienelemente sollten sich konsistent verhalten (z. B. Links öffnen immer ein neues Tab, wenn dies die Regel ist).
Formulare müssen klare Fehlermeldungen anzeigen und Korrekturen unterstützen (z. B. automatische Vorschläge bei fehlerhaften Eingaben).
Die Hauptsprache der Website muss im HTML-Header definiert sein, z. B. lang="de".
Inhalte müssen mit gängigen Browsern, Technologien und Hilfsmitteln (z. B. Screenreadern) kompatibel sein.
Der HTML-Code muss valide und sauber strukturiert sein, um Assistenztechnologien korrekt zu unterstützen.
Bei komplexen interaktiven Elementen (z. B. Dropdown-Menüs) sollten ARIA-Attribute (Accessible Rich Internet Applications) verwendet werden, um die Zugänglichkeit zu verbessern.
Die Anforderungen der WCAG 2.1 können je nach Projektumfang sehr komplex sein. Hat der Agenturpartner jedoch bereits Erfahrung in diesem Bereich, lassen sich die Maßnahmen meist zügig umsetzen. Besonders mit TYPO3 kann so eine rechtlich konforme Barrierefreiheit für 2025 effizient realisiert werden.
Wer seinen eigenen Stand zur Barrierefreiheit checken lasse möchte, kann das ganz kostenlos unter: https://wave.webaim.org/ machen.