25.11.2024

Pflicht zur Barrierefreiheit für Websites und Apps ab 2025

Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ab dem Zeitpunkt müssen Unternehmen ihre digitalen Angebote barrierefrei anbieten.

Für welche Unternehmen das gilt, was Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 (Level AA) eigentlich bedeutet und was man konkret machen muss, um bspw. seine TYPO3 Website barrierefrei zu gestalten, erklären wir euch in unserem Blog-Artikel. 

Eine Checkliste mit den wichtigsten Maßnahmen um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu erfüllen gibt es hier:

Download BFSG-Checkliste

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Ziel des BFSG ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen, indem Barrierefreiheit in zentralen Bereichen verbindlich vorgeschrieben wird.

Auch Google fördert barrierefreie Inhalte indirekt, da sie zur Verbesserung der Nutzererfahrung beitragen und somit positive Auswirkungen auf das Ranking haben können.

Wann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Datum müssen Unternehmen die Anforderungen des Gesetzes umsetzen und Barrierefreiheit in den Websites oder App ermöglichen. 

Gibt es auch Übergangsfristen? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sieht Übergangsfristen vor, um Unternehmen Zeit für die Umsetzung der Anforderungen zu geben. Die Details der Übergangsregelungen hängen von den jeweiligen Branchen und Dienstleistungen ab.

Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz über 2 Millionen Euro, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die unter die hier genannten Kategorien fallen:

Produkte
  • Hardware und Software wie Computer, Tablets und Betriebssysteme.
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und Check-in-Terminals.
  • Elektronische Kommunikationsgeräte wie Smartphones.

Dienstleistungen 
  • Bankdienstleistungen wie Geldautomaten und Online-Banking.
  • E-Commerce-Dienste, also Online-Shops.
  • Verkehrsdienstleistungen, z. B. Ticketverkauf und Reiseinformationen.
  • Elektronische Kommunikationsdienste wie Internet- und Mobilfunkanbieter.
  • Medien-Dienste, wie E-Books und Streaming-Plattformen.


Grundsätzlich empfehlen wir, dass alle Unternehmen Barrierefreiheit in ihren digitalen Kommunikationskanälen umsetzen, um ihre Leistungen für alle Menschen gleichermaßen zugänglich zu machen. Auch Google fördert barrierefreie Inhalte indirekt, da sie zur Verbesserung der Nutzererfahrung beitragen und somit positive Auswirkungen auf das Ranking haben können.

Wer ist von den Vorgaben ausgenommen?

Das BFSG gilt nicht für alle Unternehmen. 

Kleine Unternehmen

Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen, sind von den Verpflichtungen weitgehend ausgenommen:

  • Weniger als 10 Mitarbeiter
  • Einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro

Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von unter 10 Millionen Euro können von bestimmten Anforderungen des Gesetzes ausgenommen werden, sofern sie belegen können, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsvorgaben eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

Bestimmte Produkte und Dienstleistungen
  • Produkte oder Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht wurden, müssen nicht rückwirkend barrierefrei gestaltet werden. 
  • Dienstleistungen oder Produkte, die nicht zu den im Gesetz genannten Kategorien (z. B. Webshops, elektronische Geräte, Online-Banking) gehören.
     
Technische und wirtschaftliche Unzumutbarkeit
  • Die Umsetzung technisch nicht möglich ist.
  • Die Umsetzung eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung darstellt. Hierfür ist jedoch ein Nachweis erforderlich.
     

Zusätzlich können Unternehmen von einzelnen Anforderungen befreit werden, wenn:

Private Angebote ohne breite Zielgruppe

Dienstleistungen oder Produkte, die ausschließlich für interne Nutzung oder einen sehr eingeschränkten Nutzerkreis bestimmt sind, fallen nicht unter die Regelungen.

Barrierefreiheit ab 2025: Die Checkliste für TYPO3 Websites

Empfohlen wird eine Barrierefreiheit nach WCAG 2.1, Level AA. Das entspricht in etwa einer BITV 2.0 konformen Website, die folgende, konkrete Maßnahmen beinhaltet. 

Wahrnehmbarkeit

Alternativtexte

Alle nicht-textlichen Inhalte (z. B. Bilder, Grafiken) müssen einen beschreibenden Alternativtexte enthalten, so genannte ALT-Texte. Alt-Texte sind aber auch ein SEO Ranking-Kriterium und sollten grundsätzlich gesetzt sein. 

Kontrastverhältnis

Der Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund muss mindestens 4,5:1 betragen (3:1 für große Texte).

Skalierbarkeit

Inhalte müssen sich auf mindestens 200 % vergrößern lassen, ohne dass Informationen verloren gehen oder die Funktionalität beeinträchtigt wird.

Untertitel und Audiobeschreibungen

Videos müssen mit Untertiteln versehen sein. Bei rein visuellen Inhalten sind Audiobeschreibungen erforderlich.

Bedienbarkeit

Tastaturzugänglichkeit

Alle Funktionen müssen ohne Maus bedienbar sein (nur mit der Tastatur). Dazu zählen auch logische Reihenfolgen im Hinblick auf Navigation, Menüführung aber auch versteckte Inhalte erreichbar machen (bspw. in einem Slider). 

Fokus sichtbar

Elemente (z. B. Buttons, Links) müssen beim Navigieren hervorgehoben werden.

Navigation

Eine konsistente Navigation und Orientierungshilfen (z. B. Breadcrumbs, Sprunglinks) sind erforderlich. Auch empfiehlt sich eine ganzheitliche Sitemap über den Footer anzubieten. 

Kein Zeitlimit

 Falls Interaktionen zeitlich begrenzt sind, muss es möglich sein, diese zu deaktivieren, zu verlängern oder anzupassen.

Verständlichkeit

Einfache Sprache anbieten

Inhalte sollten in einfacher Sprache bereitgestellt werden. Das betrifft jedoch nicht die gesamte Website, sondern vor allem einzelne, besonders wichtige Bereiche.

Vorhersehbare Bedienung

Funktionen und Bedienelemente sollten sich konsistent verhalten (z. B. Links öffnen immer ein neues Tab, wenn dies die Regel ist).

Hilfen bei Fehlern

Formulare müssen klare Fehlermeldungen anzeigen und Korrekturen unterstützen (z. B. automatische Vorschläge bei fehlerhaften Eingaben).

Sprache deklarieren

Die Hauptsprache der Website muss im HTML-Header definiert sein, z. B. lang="de".

Robustheit

Kompatibilität

Inhalte müssen mit gängigen Browsern, Technologien und Hilfsmitteln (z. B. Screenreadern) kompatibel sein.

Semantisches HTML

Der HTML-Code muss valide und sauber strukturiert sein, um Assistenztechnologien korrekt zu unterstützen.

ARIA-Attribute

Bei komplexen interaktiven Elementen (z. B. Dropdown-Menüs) sollten ARIA-Attribute (Accessible Rich Internet Applications) verwendet werden, um die Zugänglichkeit zu verbessern.

Fazit

Die Anforderungen der WCAG 2.1 können je nach Projektumfang sehr komplex sein. Hat der Agenturpartner jedoch bereits Erfahrung in diesem Bereich, lassen sich die Maßnahmen meist zügig umsetzen. Besonders mit TYPO3 kann so eine rechtlich konforme Barrierefreiheit für 2025 effizient realisiert werden.

Wer seinen eigenen Stand zur Barrierefreiheit checken lasse möchte, kann das ganz kostenlos unter: https://wave.webaim.org/ machen.